Alle Felder müssen ausgefüllt sein. <br> Online Terminanfragen müssen mindestens 2 Tage im voraus gestellt werden.

Formular schließen

F.A.Q.

Ihre spezielle Frage ist nicht mit aufgelistet?

Bitte kontaktieren Sie uns über email oder telefonisch (0511) 990 73 52 0.

Immer wenn Physio- oder Ergotherapie durchgeführt wird, muss eine Diagnose vorhanden sein. Dies ist unabhängig davon, ob man Privat versichert ist oder bei den gesetzlichen Krankenkassen.

Falls nach einer ärztlich verordneten Therapie, weitere Therapie gewünscht wird, der jeweilige Arzt jedoch keine weitere Therapie verordnen möchte, kann bis zu 12 Wochen auf eigene Rechnung OHNE zusätzliche ärztliche Verordnung weiter therapiert werden.

Bei einer ärztlich verordneten Therapie müssen Kassenpatienten einen Eigenanteil entrichten. Die Kasse bezahlt der Praxis den jeweiligen Bruttowert
des Rezeptes, abzüglich des Eigenanteils! Das heißt, das die Praxis diesen Betrag dem Versicherten in Rechnung stellen muss. Der Eigenanteil beträgt, unabhängig von der Versicherung, 10% des Bruttorezeptwertes + 10,- € Verordnungsgebühr je Rezept.

Rechenbeispiel: 6 x Krankengymnastik + Fango (AOK)
Eigenanteil 6 x KG = 8,88,-
Eigenanteil 6x Fango = 4,80,-
Verordnungsgebühr = 10,-
Gesamt-Eigenanteil = 23,68,-
(Stand: 05.08.2015)

Bei gesetzlich Versicherten haben die Krankenkassen für bestimmte Diagnosen eine so genannte „Regelverdordnungsmenge“ festgelegt.

Grundsätzlich darf ein Arzt diese überschreiten, jedoch nur mit einer wichtigen und auf dem Rezept vermerkten Begründung.

ALLE Verordnungen über Krankengymnastische Leistungen bzw. Ergotherapie MÜSSEN innerhalb von 14 Tagen nach Ausstellung des Rezeptes begonnen werden. Ausnahmsweise kann diese Frist verlängert werden. Jedoch muss dies von Arztseite besonders vermerkt werden („Behandlungsbeginn spätestens am“).

Grundsätzlich fallen ALLE ärztliche Verordnungen unter eine so genannte „Wirtschafltichekeitsprüfung“, umgangsprachlich auch als „Budget“ bezeichnet. „Langfristige Verordnungen“ sind hiervon ausgenommen.

Wenn zusätzliche Behandlung nötig ist, kann Ihnen der verschreibende Arzt weitere Rezepte ausstellen. Die Entscheidung hierüber liegt jedoch beim Arzt, daher kann es notwendig sein wieder beim Arzt vorstellig zu werden.

Per Gesetz können grundsätzlich alle Termine die nicht 24 Stunden vorher abgesagt wurden den jeweiligen Versicherten privat in Rechnung gestellt
werden.